Homeoffice im Ausland: Möglichkeiten, Rechte und Pflichten
Homeoffice im Ausland
Spätestens seit der Pandemie arbeiten zahlreiche Beschäftigte im Homeoffice und haben das Büro gegen die eigenen vier Wände getauscht. Arbeiten war noch nie so ortsunabhängig, wie im Moment. Mit Blick auf die Zukunft stehen die Chancen und Möglichkeiten gut, dass das Arbeitsmodell Homeoffice auch weiterhin einen festen Platz in vielen Unternehmen haben wird. Die Welt wird immer mobiler und macht auch vor der Arbeitswelt keinen Halt. Denn die Arbeit aus dem Homeoffice trägt maßgeblich zu dieser Mobilität und Flexibilität bei. Eine Anwesenheit im Büro ist, je nach Bereich, nicht mehr zwingend notwendig. Beschäftigte können durch die Digitalisierung von nahezu jedem beliebigen Ort aus ihrer Arbeit nachzugehen. Arbeiten von überall also. Doch was genau passiert, wenn man das Ganze wörtlich nimmt? Sprich: Homeoffice im Ausland…
Einreisebeschränkungen als Modellbeispiel für Homeoffice im Ausland
Das Arbeitskonzept Homeoffice muss sich nämlich nicht nur auf das eigene Land beschränken. Wenn das mobile Arbeiten von Zuhause aus klappt, wieso dann nicht auch theoretisch die betrieblichen Arbeitsleistungen im Ausland erbringen? Grenzüberschreitende Arbeitseinsätze kamen gerade häufig während des Corona-Lockdowns zustande. Grenzpendler*innen mussten im ausländischen Wohnort bleiben und auch andere Arbeitnehmer*innen nutzten die Chance vorübergehend aus dem Ausland zu arbeiten. Dass das Homeoffice auch außerhalb Deutschlands funktionieren kann, zeigte sich während Corona. Vielen Mitarbeitern*innen wurde die Wiedereinreise, nach privaten Ausreisen, mit zahlreichen Hindernissen erschwert wurden und sie so, mehr oder weniger, zur Homeoffice-Arbeit im Ausland gezwungen. Einige Unternehmen haben nun auf Wunsch der Mitarbeiter*innen nach Global Mobility auch für die Zeit nach der Pandemie das Homeoffice im Ausland angekündigt. Somit ist eine Arbeit im Homeoffice auch außerhalb von Deutschland möglich.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind oftmals für verschiedenste Konstellationen, die beim Arbeiten im ausländischen Homeoffice auftreten können, vielfältig. Diese sollten Unternehmen, sowie auch die Beschäftigten genauestens überprüfen. Dabei den Überblick zu behalten ist oft gar nicht so einfach.
Im Folgenden werden daher einige Aspekte beleuchtet, die man für die Homeoffice-Arbeit im Ausland beachten sollte. Welche wichtigen Regeln und Pflichten, sowohl für Arbeitnehmer*innen als auch Arbeitgeber*innen gelten müssen, damit das Arbeiten „von überall“ reibungslos ablaufen kann.
Vorkehrungen treffen für das Homeoffice im Ausland
Wenn man als Mitarbeiter*in eines deutschen Unternehmens im Homeoffice aus dem Ausland arbeiten möchte, sind vorab einige Vorkehrungen zu treffen. Im Vorfeld gilt es zu prüfen, ob man als Beschäftigte ein spezielles Visum mit Arbeitserlaubnis braucht, um von dort aus arbeiten. Das gilt im Besonderen für jedes Land außerhalb der EU. Denn selbst wenn der private Zweck des Auslandsaufenthalts im Vordergrund steht, muss man berücksichtigen, dass die Arbeitnehmer*innen ihre Arbeitsleistungen im Ausland erbringen. Selbst wenn dies nur digital geschieht. Je nach Branche müssen Unternehmen und Arbeitgebern*innen bei Homeoffice-Tätigkeiten aus dem Ausland vorsichtig handeln. So ist es beispielsweise problematisch im Bankwesen ganze Kernbereiche ins Ausland zu verlagern. Für entsprechend betroffene Unternehmen und Branchen sollten vorab alle jeweiligen Vorgaben geprüft werden, die von Belangen sind. Allzu weitgehende Verlagerungen der Beschäftigten in ausländische Homeoffices sollten demnach gut durchdacht werden.
Quelle: Youtube Die Techniker Krankenkasse
Rechtliche Regelungen für das Homeoffice im Ausland
Steuerrecht
Mit den Tätigkeiten eines*r Arbeitnehmers*in in einem ausländischen Homeoffice kommen auch Fragen hinsichtlich der steuerlichen Betrachtung auf. Bei steuerrechtlichen Aspekten kommt es erstmal darauf an, wo sich der Wohnsitz, bzw. der Aufenthaltsort, des*r Beschäftigten befindet. Bei einem Homeoffice-Job, welcher sich in Deutschland befindet, ist der*die Beschäftigte grundsätzlich im Inland steuerpflichtig, und zwar unbeschränkt. Für den*die Arbeitgeber*in ist dies hinsichtlich der Lohnsteuer relevant. Bei einem Homeoffice-Job in Deutschland behält das Unternehmen unbeschränkt die Lohnsteuer vom Arbeitslohn ein. An diesen Abgaben ändert sich auch dann nichts, wenn der Angestellte sich im Ausland befindet.
Was entscheidend ist, ist hierbei der Faktor Zeit, denn dieser spielt eine tragende Rolle. Wenn jemand länger als 183 Tage eines Jahres im Ausland ist, hat der Staat ein Besteuerungsrecht. Und zwar für das Land, in dem sich das Homeoffice befindet. Den Steuerrechtlichen Auswirkungen der 183-Tage Regelung kann man vorbeugen. Beispielsweise, in dem man die Tätigkeit im Homeoffice zeitlich begrenzt und den deutschen Wohnsitz beibehält.
Für Pendler*innen gilt diese Regelung nicht.
Arbeitsrecht in Deutschland
Zu Beginn einmal das Wesentliche: In Deutschland gibt es kein gesetzlich verankertes Recht auf Homeoffice-Arbeit. Arbeitnehmer*innen haben in der Regel keinen Anspruch auf das Arbeiten von Zuhause. Selbst während der Coronapandemie und mit der seit dem 21. Januar 2021 greifenden SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, wurde für Beschäftigte kein Recht auf Homeoffice vermittelt. Die Homeofficepflicht des*r Arbeitgebers*in kann man ebenfalls eigentlich nicht so benennen. In geeigneten Fällen war das Unternehmen verpflichtet dem*der Arbeitnehmer*in die Möglichkeit aus dem Homeoffice aus zu arbeiten anzubieten. Die betrieblichen Tätigkeiten durften also in dem Wohnsitz ausgeführt werden, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegen standen. Wenn also nichts dagegen spricht, dann darf man von Zuhause aus arbeiten. Daraus ergibt sich jedoch kein einklagbares Recht auf Homeoffice. Somit gibt es grundsätzlich, wie für das Homeoffice in Deutschland, auch kein Recht für das Homeoffice im Ausland.
Arbeitsrecht im Ausland
Beim Homeoffice im Ausland stellt sich also die Frage, welche arbeitsrechtlichen Regelungen nun gelten, da diese sich von Land zu Land unterschiedlich gestalten können. Relevant sind diese arbeitsrechtlichen Vorgaben im Hinblick auf Urlaubsansprüche, Pausenzeiten oder Ansprüche auf Elternzeit. Daher ist es wichtig vorab abzuklären, welches Arbeitsrecht denn nun gilt. Für die Beantwortung dieser Frage ist die sogenannte Rom I-Verordnung zu beachten. Diese Verordnung regelt, welches Recht auf grenzüberschreitende Verträge Anwendung findet. Laut der Rom I-Verordnung ist eine Rechtswahlvereinbarung vorrangig. Das bedeutet, dass Arbeitgeber*in und Arbeitnehmer*in eine Vereinbarung im Falle einer Homeoffice-Tätigkeit im Ausland treffen können, weshalb trotz Auslandsaufenthalt weiterhin das deutsche Arbeitsrecht angewandt wird. Trotz dieser Rechtswahl kann es dennoch sein, dass ein im anderen Land geltendes Recht höher wiegt. So kann es beispielsweise passieren, dass, selbst wenn die Anwendung des deutschen Arbeitsrechts für das Homeoffice im Ausland vereinbart wurde, eine bestimmte Regelung in diesem Land trotzdem Anwendung findet.
Des Weiteren ist der*die Arbeitgeber*in trotz einer Ausführung der betrieblichen Tätigkeit im ausländischen Homeoffice nicht von Aufgaben, wie der Gefährdungsbeurteilung, entbunden. Das Unternehmen muss darüber hinaus auch die Sicherheitsunterweisungen, Einhaltung von Dokumentationspflicht und generelle Schutzmaßnahmen gewährleisten.
Zusatzvereinbarung für das Homeoffice im Ausland
Im Hinblick auf die arbeitsrechtlichen Aspekte bzgl. Remote-Arbeit aus dem Ausland, ist es sinnvoll, wenn die Möglichkeit eines vorübergehenden Homeoffices im Ausland besteht, eine individuelle Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag abzuschließen. Hier können für Seiten des*der Arbeitnehmers*innen und des Unternehmens alle relevanten Punkte und Aspekte verbindlich zusammengefasst werden. Somit können die Rahmenbedingungen hinsichtlich der Erreichbarkeit, Kostenerstattung, zeitliche Befristung und Rückkehrpflicht, sowie sozialversicherungsrechtliche und steuerrechtliche Aspekte festgehalten werden. Der Betriebsrat sollte einbezogen werden, wenn mehreren Mitarbeiter*innen die Arbeit aus dem Ausland im Homeoffice möglich ist. Mit diesem kann dann eine entsprechende Betriebsvereinbarung über das mobile Arbeiten geschlossen, sowie weitere Rahmenbedingungen aus rechtssicheren Gründen erstellt werden. Ebenfalls können hier Punkte wie die Bereitstellung und Kostenübernahme für Arbeitsmittel sowie Fragen hinsichtlich der Mitarbeiterkontrolle und des Datenschutzes geklärt werden.
Sozialversicherungsrecht
Grenzpendler*innen, die mal kurzzeitig aus dem Heimatort im Homeoffice arbeiten, müssen sich keine Sorgen und Gedanken um Sozialversicherungsbeiträge machen. Auswirkungen auf das anwendbare Sozialversicherungsrecht können sich durch solche vorübergehenden Änderungen des Tätigkeitsortes nicht ergeben. Wie sieht es aber bei einem längeren Aufenthalt im ausländischen Homeoffice aus? Wenn Arbeitnehmer*innen innerhalb Europas aus einem ausländischen Homeoffice arbeiten ist eine A1-Bescheinigung notwendig. Mit dieser können Beschäftigte nachweisen, dass für sie das Recht des Wohnstaates oder die Vorschriften des ausländischen Staates maßgebend sind. Denn grundsätzlich gelten für arbeitende Personen im Ausland die Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie die betrieblichen Leistungen erbringen.
Arbeitet man jedoch nur vorübergehend im Ausland, beispielsweise durch eine Entsendung oder aber auf Wunsch hin des Unternehmens, gilt das Recht des Entsendestaates. Hier greift die A1-Bescheinigung und dokumentiert, dass der*die Mitarbeiter*in weiterhin dem deutschen Recht während des Homeoffices im Ausland unterliegt. Erkennbar ist, dass auch hier wieder der Zeitfaktor eine wichtige Rolle spielt. Sobald das mobile Arbeiten im Ausland länger als 3 Monate andauert, werden Sozialversicherungsabgaben im jeweiligen Tätigkeitsland fällig. Es empfiehlt sich in jedem Fall, den individuellen Sachverhalt bei der zuständigen Einzugsstelle beurteilen zu lassen. So ist man insbesondere bei aufkommenden Problemen, oder gar einem Unfall im Homeoffice, auf der sicheren Seite. Bei gesetzlich Versicherten ist im Normalfall die Krankenkasse die zuständige Anlaufstelle.
Fazit
Abschließend bleibt festzuhalten, dass man das Vorhaben Homeoffice im Ausland vorausschauend planen sollte. So erspart man sich böse Überraschungen. Die verschiedenen Konstellationen und möglichen Situationen, die sich beim mobilen Arbeiten im Ausland ergeben und bieten können, sind vielfältig und sollten meistens aufgrund der Komplexität individuell betrachtet werden. Da es sich im Großen und Ganzen um sehr komplexe arbeits- und steuerrechtliche Fragen handelt, bedarf das Homeoffice im Ausland in jedem Fall einer gründlichen Einzelfallprüfung. Nur so kann auf alle Möglichkeiten eingegangen werden. Eine Aufklärung der Mitarbeiter über die eigenen Rechte und Pflichten bzgl. des Homeoffice im Ausland ist wichtig. Darauf sollten Arbeitgeber*innen acht geben.
Sich für die Arbeit aus dem ausländischen Homeoffice zu entscheiden, aber auch die Möglichkeit mobiles Arbeiten aus dem Ausland seinen Beschäftigten anzubieten, kann eine attraktive Chance sein, sowohl für Arbeitnehmer*innen als auch für das Unternehmen. Wichtig ist dabei die zahlreichen Vorgaben zu beachten, damit man im Fall der Fälle nicht mit rechtlichen Konsequenzen zu rechnen hat. Seit Corona ergibt sich hinsichtlich der Global Mobility, trotz der pandemiebedingten Einschränkungen, eine gewisse Flexibilität; besonders innerhalb Europas. Aufgrund der dadurch gebotenen Möglichkeiten, werden auch neuen Arbeitsmodellen die Chance geboten, sich zu etablieren.